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"Die Definition von Kriegsverbrechen ist sehr weit reichend"

Das Interview führte Naser Shrouf22. Juli 2006

Der Völkerrechtler Matthias Hartwig vom Max-Planck-Institut für Völkerrecht in Heidelberg erklärt im Interview mit DW-WORLD.DE die schwierige Lage im Libanon.

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Einschlag einer israelischen Rakete im LibanonBild: AP

DW-WORLD.DE: Wie ist die jetzige Auseinandersetzug zwischen Israel und der Hisbollah völkerrechtlich zu bezeichnen: Krieg, Angriffskrieg, Verteidigungskrieg, kriegerische Auseinandersetzungen? Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen Bezeichnungen?

Matthias Hartwig: Das Völkerrecht kennt zunächst einmal nur den Krieg und den Frieden und für die beiden jeweiligen Situationen hat es jeweils eine Rechtsordnung - die Rechtsordnung des Friedens und die Rechtsordnung des Kriegs und gewissermaßen einen Übergang - die Regelungen, wann vom Frieden zum Krieg übergegangen werden kann. Dieser Übergang ist geprägt durch das so genannte Gewaltverbot. Das Grundprinzip des heutigen Volkerrechts ist nämlich, dass kein Staat eine Rechtfertigung zur Gewalt beschreiten darf.

Jetzt bezogen auf die Situation im Libanon: Ist das Ihrer Meinung nach ein Angriffskrieg oder ein Verteidigungskrieg?

Da muss man die Frage stellen, von welcher Seite. Beschränkt man sich auf eine Bewertung der Tatsachen, die unmittelbar zum israelischen Militäreinsatz geführt haben, so kann man nur feststellen, dass zunächst die Hisbollah zwei israelische Soldaten auf israelischem Territorium entführt hat und aus dem libanesischen Territorium Raketen nach Israel geschossen hat. Dies sind Gewaltakte und die können als bewaffneter Angriff interpretiert werden. Es ist nun zunächst die Frage außer Acht gelassen, dass dieser Angriff von einer nicht-staatlichen Organisation verübt wurde. Es steht Israel gemäß der UN-Charta ein Selbstverteidigungsrecht zu, das allerdings nur darauf gerichtet sein darf, einen Angriff abzuwehren, doch keine weitergehenden Ziele verfolgen darf. In diesem Sinne sind Drohungen durch den israelischen Generalstabschef außerhalb jeder Rechtfertigungsmöglichkeit durch das Völkerrecht.

Der Begriff Selbstverteidigung ist bestimmt ein umstrittener Begriff. Sie haben eben erklärt, dass sich diese Verteidigung nur darauf bezieht, die Angriffe des Gegners zu wehren. Trifft diese Situation auf die jetzige Situation im Libanon zu?

Zunächst einmal ist eine Reaktion auf eine Gewalttätigkeit völkerrechtlich zulässig. Nicht zulässig ist allerdings die im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts Niederwerfung des anderen Staates, um ihn gewissermaßen am Boden zu halten. Im Augenblick liegt natürlich der Verdacht nahe, dass auch hier im Hinblick auf die Äußerungen des Generalstabs, die er gemacht hat, Israel Ziele verfolgt, die über die unmittelbare Zurückwerfung des Angriffs hinausgehen.

Die UNO-Menschenrechtskommissarin Louise Arbour erwägt Untersuchungen wegen Kriegsverbrechen. Sie drohte sogar den Verantwortlichen mit Konsequenzen. Was meinen Sie dazu?

Es gibt eine Definition der Kriegsverbrechen, danach zählen dazu Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Angriffe auf zivile Ziele, bei denen es sich nicht um militärische Ziele handelt, Angriffe, wo große Verluste am Menschen liegen, gerade unter der Zivilbevölkerung. Sowohl der Abschuss von Raketen durch die Hisbollah auf wahllose Ziele in Israel wie die Bombardierung von Städten im Libanon durch Israel, bei der sicherlich mehr Zivilpersonen als Hisbollah-Kämpfer umgekommen sind, sind mit den genannten Geboten des humanitären Völkerrechts nicht vereinbart.

Aber es ist wahrscheinlich nicht so weit, dass man vom Kriegsverbrechen spricht?

Da ist die Frage, wie würde das dann interpretiert. Man muss sagen, Kriegsverbrechen sind die ganz gravierenden Verbrechen, die etwa die im Zweiten Weltkrieg von deutscher Seite begannen worden sind. Ein Kriegsverbrechen war sicherlich auch die Erschießung der Bevölkerung in Srebrenica. Die Definition, die ich genannt habe, ist sehr weit reichend. Da wurde einfach gesagt, dass eine Inkaufnahme von unverhältnismäßigen Schäden bei der Zivilbevölkerung auch als Kriegsverbrechen zu werten ist. Und wenn, wie gesagt, von der Hisbollah-Seite wahllos nach Israel, nach Haifa oder sonst wohin geschossen wird, und damit eben auch die Zivilbevölkerung getroffen ist, verstößt das gegen das humanitäre Völkerrecht, wie eben auch dann, wenn Israel unverhältnismäßig hohe Opfer unter der Zivilbevölkerung im Libanon in Kauf nimmt. Ich kann es nicht überprüfen, es wurde gesagt, dass in der letzten Nacht unter 70 toten Personen nur ein getöteter Hisbollah-Kämpfer war, und alles andere waren Zivilpersonen. Und da muss man sich die Frage stellen, ob da die Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist.

Der Sicherheitsrat tagt zu der Krisensituation im Libanon. Was soll und kann der UNO-Sicherheitsrat im Sinne des Völkerrechts machen? Welche Verantwortung haben die Mitglieder in der jetzigen Situation, zumal zahlreiche Zivilisten und Flüchtlinge Opfer sind?

Der Sicherheitsrat hat natürlich die Hauptpflicht, den Frieden der Welt zu wahren, zu schützen und, wo er verletzt worden ist, wiederherzustellen. Wie er dieses Ziel erreicht, ist ihm selbst zu überlassen. Er hat ein sehr weit reichendes Ermessen. Es gibt keine völkerrechtlichen Gebote, die unmittelbare Schritte hier vorschreiben. Rein theoretisch hat er natürlich die Möglichkeit, die Streitparteien zu verpflichten, einen Waffenstillstand abzuschließen. Er kann also jegliche Aktivitäten von Seiten der Hisbollah und der libanesischen Seite, die diese Auseinandersetzung unterstützen, einstellen.